Satzung

Textauszug der Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “ Freiwillige Feuerwehr Hüttenbach 1870 e.V. “ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hüttenbach.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Hüttenbach, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd, sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1.1. Feuerwehrdienstleistende ( aktive Mitglieder )
    1.2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende ( passive Mitglieder )
    1.3. fördernde Mitglieder
    1.4. Ehrenmitglieder
  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Dienst der Feuerwehr ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige Person werden, die das Mindestalter nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz ( BayFwG ) erreicht hat.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer ( ihres ) gesetzlichen Vertreter( s ) nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1.1. mit dem Tod des Mitgliedes
    1.2. durch Austritt
    1.3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    1.4. durch Ausschluß
  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses bei der Vorstandschaft eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Generalversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Generalversammlung

§ 8 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    1.1. dem Vorstand
    1.2. dem stellvertretenden Vorstand
    1.3. dem Schriftführer
    1.4. dem Kassenwart
    1.5. den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr
    1.6. weitere Führungsdienstgrade o.a.
    1.7. Vertrauensleute
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand oder seinen Stellvertreter, jeweils einzeln.
  3. Die unter Absatz 1 Nr. 1.1. bis 1.4. genannten Vorstandschaftsmitglieder werden von der Generalversammlung auf sechs Jahre gewählt. Sie sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Außer durch den Tod erlischt das Amt eines Vorstandschaftsmitglieds mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandschaftsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
  5. Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters regelt der § 3 der Gemeindesatzung für Freiwillige Feuerwehren. Er ist gemäß Art. 8, Abs. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes ( BayFwG ) auf 6 Jahre gewählt.
  6. Die Führungsdienstgrade werden nach Art. 8, Abs. 1 BayFwG vom Kommandanten ernannt Sie sind nach den hierfür aufgestellten Verordnungen auszuwählen. Vorher sind die Vertrauensleute zu hören.
  7. Aufgabe der Vertrauensleute ist es, die Belange der Mannschaft zu vertreten. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die unter Abs. 1 Nr. 1-6 aufgeführten Vorstandschaftsmitglieder dürfen an der Wahl der Vertrauensleute weder teilnehmen, noch als solche gewählt werden. Die Vertrauensleute sollen mindestens 5 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben. Ihre Zahl wird durch die Generalversammlung bestimmt.

§ 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
    Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
    1.1. Vorbereitung der Generalversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    1.2. Einberufung der Generalversammlung
    1.3. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
    1.4. Verwaltung des Vereinsvermögens
    1.5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
    1.6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern
    1.7. Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
  2. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über DM 100,- sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.

§ 10 Sitzungen der Vorstandschaft

  1. Für die Sitzungen der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorstand, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorstand, rechtzeitig einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandschaftsmitgliedes.
  2. Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorstands oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorstands geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie werden von der Generalversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt und dürfen nicht der Vorstandschaft angehören. Die Jahresrechnung ist der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1.1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft
    1.2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
    1.3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
    1.4. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins
    1.5. Beschlußfassung über Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß der Vorstandschaft
    1.6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    1.7. Ernennung von Fahnenträgern
  2. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich mindestens ein mal statt. Außerdem muß die Generalversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es fordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Generalversammlung wird vom Vorstand, bei seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Generalversammlung.

§ 13 Beschlußfassung der Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung wird vom Vorstand, bei seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorstand oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übergeben werden.
  2. In der Generalversammlung ist jedes Mitglied, auch Ehrenmitglieder, ab dem vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung.
  3. Wählbar ist jedes Mitglied mit vollendetem 18. Lebensjahr.
  4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  6. Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

  1. An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer , zu diesem Zweck einberufenen, Generalversammlung beschlossenen werden. Zu dieser Versammlung muß jedes Mitglied persönlich gegen Unterschrift eingeladen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen im Ortsteil Hüttenbach zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am 01.01.1984 in Kraft. Sie wurde von der Generalversammlung am 13.01.1984 einstimmig beschlossen.

§ 17 Änderungen

  1. Diese Satzung wurde am 14.01.1994 rückwirkend zum 01.01.1994 einstimmig geändert.